Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Am 02.07.2023 trat das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft. Durch das Gesetz sollen hinweisgebende Personen („Whistleblower“), die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße melden, besser vor etwaigen Repressalien geschützt werden.  

Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Mitarbeitenden zur Einrichtung einer internen Meldestelle. Trifft dieses auf Ihren Beschäftigungsgeber im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers zu.

Sollten Sie im Rahmen Ihrer dienstlichen Tätigkeit Kenntnis von Gesetzesverstößen erlangen, können Sie sich vertraulich und anonym an die Interne Meldestelle wenden, die bei der Evangelischen Kirche Deutschland (EKD) eingerichtet wurde.

So erreichen Sie die Interne Meldestelle der EKD als zentrale Ansprechpartnerin:
www.bkms-system.com/ekd 

Tel. 0511 2796-236

Postanschrift:
Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Evangelische Kirche in Deutschland (EKD)
Herrenhäuser Straße 12
30419 Hannover

Häufige Fragen

  • Über die Interne Meldestelle der Landeskirche Hannovers, die bei der EKD eingerichtet wurde (siehe oben)
  • Über die Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz: weitere Informationen zu der Meldestelle des Bundes entnehmen Sie bitte der Website des Bundesjustizministeriums. 
    zur Website
  • Die „Whistleblower-Richtlinie“ / EU-Richtlinie 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
  • Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

Die interne Meldestelle steht Beschäftigten im Bereich der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers offen, soweit diese zur Errichtung einer Internen Meldestelle verpflichtet sind und sich dafür der Meldestelle der EKD angeschlossen haben.

Hinweisgebende werden vom Schutz des Gesetzes erfasst, wenn die in § 2 HinSchG aufgeführten Verstöße gemeldet werden.
Der sachliche Anwendungsbereich umfasst

  • Verstöße, die strafbewehrt sind (z. B. Korruption, Betrug oder ähnliches)
  • Verstöße, die bußgeldbewährt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • alle Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der EU und der Europäischen Atomgemeinschaft. Darunter fallen u. a. insbesondere folgende Regelungen und Vorgaben:
    • zur Bekämpfung der Geldwäsche,
    • zur Produktsicherheit,
    • zur Beförderung gefährlicher Güter,
    • zum Umweltschutz, Strahlenschutz,
    • zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
    • zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei Arzneimitteln und Medizinprodukten,
    • des Verbraucherschutzes,
    • des Datenschutzes,
    • der Sicherheit in der Informationstechnik,
    • des Vergaberechts,
    • zur Rechnungslegung bei Kapitalgesellschaften.

Hinweisgebende leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Ziel des Hinweisgeberschutzgesetzes ist es, Hinweisgebende vor Benachteiligungen zu schützen und ihnen Rechtssicherheit zu geben. Dieses beinhaltet auch bestmöglichen Schutz ihrer Identität.

Die Interne Meldestelle der EKD bietet die Wahlmöglichkeit, ob es sich um eine anonyme oder namentliche Meldung handeln soll. Es besteht die Option, sich einen Postkasten einzurichten, um mit der Meldestelle in Kontakt zu bleiben.