Instant Payment Verordnung · Verification of Payee

Bildschirmfoto: Clemens Buchwald

Durch die Instant Payment Verordnung wird der Zahlungsverkehr in der Europäischen Union grundlegend reformiert. Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister, Echtzeitüberweisungen (Instant Payments) als Standard anzubieten: Geldtransfers müssen nun innerhalb von Sekunden abgewickelt werden – 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr. 

+++ Wichtig +++

Bei jeder Überweisung muss nun der angegebene Name des Zahlungsempfängers exakt mit dem Namen des Kontoinhabers der IBAN übereinstimmen.

Diese neue Vorgabe – auch Verification of Payee (VoP) genannt – wird durch die ausführenden Banken automatisch überprüft. Stimmt der angegebene Empfängername nicht exakt mit dem Kontoinhaber der IBAN überein, wird die Überweisung an den Absender zurückgewiesen. Der Absender hat dann die Möglichkeit, entweder den Empfängernamen zu ändern oder die Überweisung trotz des abweichenden Empfängernamens freizugeben.

Häufige Fragen

Bitte stellen Sie sicher, dass ab sofort bei allen Veröffentlichungen, Rechnungen, Formularen, E-Mail-Signaturen, Verträgen, Spendenaufrufen, Gemeindebriefen, Flyern und Internetseiten der Kontoinhaber immer wie folgt angegeben wird:

  • Kontoinhaber: 
    Ev.-luth. Kirchenkreis Hannover
    (Bitte exakt in dieser Schreibweise verwenden!)

Nur so kann gewährleistet werden, dass Überweisungen ohne Rückfragen oder Fehlermeldungen ausgeführt werden können.
 

Der Abgleich des eingegebenen Empfängernamens mit dem hinterlegten Namen des Kontoinhabers wird von den Banken unterschiedlich gehandhabt. In der Regel gibt es eine gewisse Fehlertoleranz, so dass z.B. ein vergessener Buchstabe dazu führt, dass der korrekte Name vorgeschlagen wird.

Nein, bei der Empfängerüberprüfung wird nicht zwischen Groß- oder Kleinschreibung unterschieden.

Die Empfängerüberprüfung muss gemäß den Vorgaben kostenfrei von den Banken angeboten werden.

Banken konnten oder mussten auch bislang schon Zahlungen zurückweisen, wenn bestimmte rechtliche oder Sicherheitsbedenken vorlagen, beispielsweise bei einem Verdacht auf Betrug oder Geldwäsche – oder wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.
Diese Regelungen gelten auch weiterhin, selbst wenn technisch und formal alles korrekt ist und die Empfängerüberprüfung positiv war.

Nein, der Lastschriftverkehr bleibt von den Änderungen grundsätzlich unberührt.
Manche SEPA-Lastschriftmandate (z.B. der Einzug der Miete) wurden ja schon vor langer Zeit erteilt, als der Kirchenkreis noch "Stadtkirchenverband" hieß. In diesen Fällen wurde der korrekte Name durch den Kirchenkreis bereits hinterlegt. Bestehende Lastschriftmandate gelten weiterhin und müssen nicht neu erteilt werden.

Die Empfängernamensprüfung bei Daueraufträgen wird ab Oktober nur bei einer Neuanlage oder Änderung eines Dauerauftrags durchgeführt, nicht bei der Ausführung der Zahlungen. Bestehende Daueraufträge werden ohne Empfängernamensprüfung ausgeführt.

Alle Kirchengemeinden und Einrichtungen des Kirchenkreises Hannover nutzen ein gemeinsames Konto:

  • Kontoinhaber: Ev.-luth. Kirchenkreis Hannover
  • IBAN: DE54 5206 0410 0000 0061 14
  • BIC: GENODEF1EK1

Von diesem Konto werden alle Rechnungen des Kirchenkreises und aller zugehörigen Kirchengemeinden, Kitas und Einrichtungen beglichen. Ebenso laufen auch die Einnahmen über dieses Konto.
Über die Kostenstellen werden Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Einrichtung zugeordnet.

Viele Kirchengemeinden und Einrichtungen haben für die Kommunikation nach außen eine eigene Spendenkonto-Nummer einrichten lassen. Hierbei handelt es sich jedoch um so genannte virtuelle Konten.

Diese Konto-Nummern sind weiterhin gültig und Spenden können darüber weiterhin eingenommen werden.
Jedoch muss auch hier der Ev.-luth. Kirchenkreis Hannover als Kontoinhaber angegeben werden.